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   BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00   

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https://dejure.org/2000,10823
BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00 (https://dejure.org/2000,10823)
BFH, Entscheidung vom 04.10.2000 - VIII B 32/00 (https://dejure.org/2000,10823)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 2000 - VIII B 32/00 (https://dejure.org/2000,10823)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Beweiserhebung - Nichteinvernahme eines Zeugen - Nichtteilnahme an mündlichen Verhandlung - Verzicht auf Beweisaufnahme

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00
    Zwar beinhaltet die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200); gleichwohl werden hierdurch entsprechende Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entbehrlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Auszug aus BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00
    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).
  • BFH, 28.07.1998 - VI B 76/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Überraschungsentscheidung - Angebotene

    Auszug aus BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00
    Zwar beinhaltet die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200); gleichwohl werden hierdurch entsprechende Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entbehrlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).
  • BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00
    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).
  • BFH, 22.08.1995 - I B 212/94
    Auszug aus BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00
    Zwar beinhaltet die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200); gleichwohl werden hierdurch entsprechende Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entbehrlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).
  • BFH, 25.04.2005 - V B 114/04

    Rüge der Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und der

    Überdies muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des Beweises rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte; bei der Übergehung eines Beweisantrags handelt es sich nämlich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 VIII B 32/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 2. Juli 2001 III B 74/00, BFH/NV 2001, 1593).
  • BFH, 12.05.2003 - V B 226/02

    Vorsteuerabzug; Originalrechnung

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, dass das FG einen angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat, so setzt die schlüssige Darlegung dieses Verfahrensmangels u.a. den Vortrag voraus, dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte; bei der Übergehung eines Beweisantrags handelt es sich nämlich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 VIII B 32/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 2. Juli 2001 III B 74/00, BFH/NV 2001, 1593).
  • BFH, 12.06.2002 - I B 64/01

    GmbH - Verband - Buchführung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer

    Zur Darlegung eines hieraus erwachsenden Verfahrensmangels hätte sie jedoch dartun müssen, dass sie entweder das Unterlassen einer (weiteren) Beweiserhebung schon vor dem FG gerügt hat oder aus welchem Grund eine solche Rüge ausnahmsweise nicht möglich oder entbehrlich war (BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 VIII B 32/00, BFH/NV 2001, 201; vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33; vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.).
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